Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Dezember 2015

1. Maßgebende Bedingungen
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der ZADCON GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ("AGB") und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Diese AGB gelten für alle vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen.
2. Angebote und Aufträge, Rücktritt
(1) An seine Angebote ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Durch eine Annahme des Angebotes innerhalb dieser vier Wochen kommt ein Vertrag zustande. Eine spätere Annahme oder eine Annahme mit Modifikationen durch den Auftraggeber gilt als neues Angebot. Ein Vertragsschluss kommt dann erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Stillschweigen von einem der Vertragspartner gilt in keiner Phase der Vertragsabwicklung als Zustimmung.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung insoweit abzuweichen, als zwingend vorgeschrie-bene rechtliche oder technische Normen dies erfordern.
(4) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände des Auftraggebers bekannt, die geeignet sind, Forderungen des Auftragnehmers zu gefährden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine vom Auftragnehmer zuvor gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
(5) Der Auftraggeber ist außerhalb der gesetzlichen Bestimmung nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und trägt unsere Kosten für unberechtigte Retouren in voller Höhe.
3. Überlassung und Austausch von Unterlagen zur Auftragsabwicklung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgetauschte Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., bleibt das Eigentums- und Urheberrechte beim jeweiligen Vertragspartner.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, einer der Vertragspartner erteilt dazu dem anderen Vertragspartner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(3) Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, sind diese Unterlagen von den Vertragspartnern unverzüglich zurückzusenden, zu löschen oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2(1) zustande gekommen ist.
(4) Übermittelt der Auftraggeber dem Auftrag-nehmer vertrauliche Unterlagen über das Internet, z.B. per E-Mail, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen die aus der unverschlüsselten Übermittlung von Daten über das Internet entstehen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Versendung von vertraulichen Daten per Datenträger auf dem Postweg vorzunehmen.
4. Preise und Zahlung
(1) Inhalt des Vertrages können sein: Planung, Dimensionierung, Konstruktion, Fremdfertigung, Lieferung, Überwachung, Betreuung u.v.m. (nachfolgend "Vertragsgegenstand").
(2) Ist zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart, gilt dieser nur für den Vertrags-gegenstand, wie er zur Zeit der Preisfestsetzung im Pflichtenheft, in den Artikeldaten und in den Artikelzeichnungen beschrieben war. Werden vom Auftraggeber nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen des Vertragsgegenstandes gewünscht, werden diese entsprechend ihrem Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt in dem Fall, dass Änderungen oder Erweiterungen aufgrund zwingender gesetzlicher Normen erforderlich werden.
Sollte zwischen den Parteien ein Stundensatz vereinbart werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den voraussichtlichen Aufwand mitteilen, sobald dieser für ihn ersichtlich ist. Diese Mitteilung dient nur dem Zweck der Information und ist nicht verbindlich.
  (3) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung/Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto nach Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe zu zahlen. Teilzahlungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(6) Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
6. Lieferzeit
(1) Die Einhaltung der vom Auftragnehmer angegebenen Fertigstellungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder anderweitiger, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwem-mungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden (Beispiel: Vertrag zwischen Verbraucher und Fluggesellschaft und Streik bei Fluglotsen, auch bei einem Streik bei der Fluggesellschaft), Atom-/ Reaktorunfälle oder im industriellen Sinne Maschinenschäden/Produktionsstörungen, ruhen die Verpflichtungen der ZADCON GmbH.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand und alle Eigentums-, Nutzungs-, Erfinder- und Urheberrechte daran bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Löschung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefer-gegenstand während der Zeit des Eigentums-vorbehalts pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, ab Versandbereitschaft diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.
(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(5) Der Auftraggeber verwahrt unser durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandenes Allein- oder Miteigentum für uns kostenlos.
(6) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
8. Urheberrechte und Erfindungen
(1) Alle vom Auftragnehmer gefertigten Vertrags-gegenstände unterliegen gem. § 2 (1) Ziffer 7 UrhG dem uneingeschränkten Urheberrecht des Auftragnehmers. Ebenso verbleiben die Rechte an während der Erstellung des Vertragsgegenstandes von dem Auftragnehmer gemachten Erfindungen bei dem Auftragnehmer. Dies gilt im Besonderen für schutzfähige Verfahren oder Vorrichtungen, die patentiert werden können, oder ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sinnvoll machen. Diese Rechte werden weder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung noch durch die Abnahme eines oder mehrerer Vertragsgegenstände beeinträchtigt. Durch die vollständige Bezahlung des Rechnungs-betrages geht nur der Vertragsgegenstand als solcher in das Eigentum des Auftraggebers über.
(2) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, verbleiben die Konstruktionsunterlagen und alle Rechte daran, auch bei Einzelstücken, Sonderanfertigungen, Prototypen etc., im Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Benutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand und den damit verbundenen Rechten ein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist das Entgelt für dieses Benutzungsrecht durch die Gesamtvergütung nach Ziffer 4 dieser AGB abgegolten.
9. Abnahme
Im Falle wesentlicher Mängel kann die Abnahme durch den Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden. Der Auftragnehmer ist zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Im Übrigen hat der Auftraggeber die förmliche Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel, welche vom Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind. Sollte sich die Abnahme verzögern, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme ab dem Tag der gemäß Terminplan vorgesehenen förmlichen Abnahme als erfolgt.
10. Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, die vertraglich vereinbarte Leistung so zu erbringen, dass sie frei von Sachmängeln im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB ist. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Installation sowie Wartung und Betrieb unter normalen Betriebsbedingungen. Die Gewährleistung gilt 12 Monate nach Inbetrieb-nahme, spätestens jedoch 18 Monate nach Lieferung ab Werk.
(2) Ein Garantieanspruch für Verschleißteile ist ausgenommen.
(3) Die Garantieübernahme setzt voraus, dass die Überwachung der Montage, des Probelaufes und der Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer stattfinden.
(4) Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt das gelieferte Werk einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so ist dem Auftragnehmer sowie einem vom Auftragnehmer beauftragten Dritten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Sachschäden. Die Haftung ist auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, sonstige Vermögensschäden) und für Schäden Dritter.
11. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer versichert, sich zu bemühen, dass der Vertragsgegenstand nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt, eine Gewähr kann dafür jedoch nicht übernommen werden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der Vertragsgegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf seine Kosten die Rechtsverteidigung zu übernehmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber dann dieses Recht überlassen.
(3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendig werdende Änderungen aufgrund von Schutzrechts-behauptungen Dritter auf eigene Kosten auch bei abgenommenen Vertragsgegenständen durchzu-führen.
12. Datenschutz / Viren
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. Diese Daten werden nur zur internen Verwendung gespeichert. Die Verwendung der Daten und die Verarbeitung erfolgten unter strikter Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Auftragnehmer und seine Partner.
(2) Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf.
(3) Der Auftragnehmer ist bemüht, sämtliche Vertragsgegenstände vor der Übergabe auf Virenbefall zu überprüfen. Sollte sich auf den Vertragsgegenständen ein Virus eingeschlichen haben, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für entstandene Schäden aus.
13. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dauerverträge beginnen mit Unterzeichnung und gelten für die Dauer eines Jahres, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erklärt nicht eine der Parteien der anderen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich die Kündigung, verlängern sich solche Verträge je um ein weiteres Jahr, ohne dass es hierzu einer besonderen Erklärung bedarf. Dem Auftragnehmer steht auch in diesen Fällen ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu.
(2) Die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt für den Auftragnehmer u.a. die Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sowie Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einen Monat.
14. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechts-beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.